Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen einen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid, mit dem die Beklagte sie verpflichtet hat, die Krankenversicherungskarte (KVK) ihrer Versicherten nicht mehr zu anderen als den in § 291 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Zwecken zu nutzen und eine entsprechende Bestätigung abzugeben.
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