LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2014
L 4 KR 2163/13 KL
Normen:
SGB IV § 87 Abs. 1; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 291 Abs. 1 S. 3; SGB V § 291a;
Fundstellen:
NZS 2014, 745

Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis für die Teilnahme an einem Familientag§ 291 Abs. 1 S. 3 SGB V als datenschutzrechtliche Bestimmung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 2163/13 KL

DRsp Nr. 2014/15921

Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis für die Teilnahme an einem Familientag § 291 Abs. 1 S. 3 SGB V als datenschutzrechtliche Bestimmung

§ 291 Abs. 1 S. 3 SGB V verbietet ohne Ausnahme die Nutzung der KVK als Versicherungsnachweis außerhalb der Inanspruchnahme von Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung oder der Abrechnung mit Leistungserbringern. Dies ergibt sich bereits zweifelsfrei aus dem Wortlaut. Bei der KVK handelt es sich nicht um ein Ausweispapier.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 87 Abs. 1; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 291 Abs. 1 S. 3; SGB V § 291a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheid, mit dem die Beklagte sie verpflichtet hat, die Krankenversicherungskarte (KVK) ihrer Versicherten nicht mehr zu anderen als den in § 291 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Zwecken zu nutzen und eine entsprechende Bestätigung abzugeben.