OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2014
12 A 2470/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 5 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB XII § 53;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1921/13

Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe (hier: integrative Dyskalkulietherapie)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 12 A 2470/13

DRsp Nr. 2014/12406

Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe (hier: integrative Dyskalkulietherapie)

1. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.2. Die Leistungshöhe des persönlichen Budgets ist nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf - beschränkt auf die Kosten der ohne persönliches Budget in Betracht kommenden Leistungen - gedeckt werden kann und der entsprechende Geldleistungsanspruch - jedenfalls im Regelfall - nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten in gleicher Weise bedarfs-deckende Leistung führt.