Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet.
Die Begründungen der Zulassungsanträge führen nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie stellen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Zustimmung des Beklagten vom 23. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2011 sei rechtswidrig, weil die ermessenseinschränkenden Regelungen des § 89 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nicht anzuwenden seien.
Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gelten die Sätze des § 89 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
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