OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2012
12 A 1823/11
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB IX § 89 Abs. 1 S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1470/11

Notwendigkeit rechtzeitiger Rüge eines Verfahrensmangels vor dem Tatsachengericht zur Vermeidung eines Rügeverlustes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 12 A 1823/11

DRsp Nr. 2012/15636

Notwendigkeit rechtzeitiger Rüge eines Verfahrensmangels vor dem Tatsachengericht zur Vermeidung eines Rügeverlustes

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB IX § 89 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet.

Die Begründungen der Zulassungsanträge führen nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie stellen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Zustimmung des Beklagten vom 23. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2011 sei rechtswidrig, weil die ermessenseinschränkenden Regelungen des § 89 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nicht anzuwenden seien.

Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gelten die Sätze des § 89 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.