Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 2009 -
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.
Er hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen von ihm geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Nach seinen Darlegungen ergeben sich ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Härtefallregelung des §
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