Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2010 wird aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2009 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge in Höhe von 3.963,01 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
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