OVG Hamburg - Urteil vom 02.03.2012
1 Bf 177/10
Normen:
HeilfürsorgeB § 10; HmbBG § 122 Abs. 3; SGB V § 27;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 2237/09

Notwendigkeit einer LASIK-Operation zur Behebung einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit eines Polizeibeamten; Abschluss des heilfürsorgerechtlichen Bewilligungsverfahrens im Sinne des § 10 HeilfürsorgeB mit dem Ablehnungsbescheid

OVG Hamburg, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 1 Bf 177/10

DRsp Nr. 2012/6485

Notwendigkeit einer LASIK-Operation zur Behebung einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit eines Polizeibeamten; Abschluss des heilfürsorgerechtlichen Bewilligungsverfahrens im Sinne des § 10 HeilfürsorgeB mit dem Ablehnungsbescheid

Das heilfürsorgerechtliche Bewilligungsverfahren wird im Sinne des § 10 HeilfürsorgeB mit dem Ablehnungsbescheid abgeschlossen. Eine LASIK-Operation ist zur Behebung einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit eines Polizeibeamten notwendig, wenn sie seine Polizeidienstfähigkeit einschränkt. Deren Anforderungen sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob ein ungünstiger Gesundheitszustand im Rahmen der Heilfürsorge bereits Krankheitswert besitzt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2010 wird aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2009 verpflichtet, dem Kläger Heilfürsorge in Höhe von 3.963,01 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.