OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.05.2010 5 ME 54/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 122 Abs. 2 S. 3; NPersVG § 79 Abs. 2; NPersVG § 79 Abs. 4;
Fundstellen:
DVBl 2010, 794
DÖV 2010, 614
Notwendigkeit einer Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer länger als ein Schuljahr dauernden Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten ohne das Ziel einer Versetzung; Wirksamkeit einer Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer unzureichenden Beteiligung des zuständigen Schulpersonalrats der abgebenden Schule
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 5 ME 54/10
DRsp Nr. 2010/9439
Notwendigkeit einer Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer länger als ein Schuljahr dauernden Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten ohne das Ziel einer Versetzung; Wirksamkeit einer Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer unzureichenden Beteiligung des zuständigen Schulpersonalrats der abgebenden Schule
1. Der gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 NPersVG gebildete Schulbezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn eine länger als ein Schuljahr dauernde Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts ohne das Ziel einer Versetzung beabsichtigt ist.2. Hat der Schulbezirkspersonalrat dem zuständigen Schulpersonalrat der abgebenden Schule nicht ordnungsgemäß gemäß § 79 Abs. 4 S. 1 NPersVG Gelegenheit zur Äußerung gegeben, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats.
Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 122 Abs. 2 S. 3; NPersVG § 79 Abs. 2; NPersVG § 79 Abs. 4;
Gründe
Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Aus den innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründen, auf die der Senat seine Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich aber nicht, dass sie begründet ist.
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