Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte zu Recht in mehreren Fällen bereits gezahlte Vergütungen für die an ihren Versicherten abgegebenen Oxybutynin-Instillationssets 0,1 % in Höhe von 7.368,79 EUR beanstandet und gegen unstreitige Vergütungsforderungen des Klägers aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet hat (Retaxierung).
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