Notwendigkeit der Erreichbarkeit des Toilettenraums für Rollstuhlfahrer für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung eines Fleischereigeschäfts zu einem Bäckereifachgeschäft mit Cafe
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 7 A 1977/10
DRsp Nr. 2012/3439
Notwendigkeit der Erreichbarkeit des Toilettenraums für Rollstuhlfahrer für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung eines Fleischereigeschäfts zu einem Bäckereifachgeschäft mit Cafe
1. Ein Bäckereifachgeschäft mit Café ist eine Verkaufsstätte und auch eine Gaststätte iSd. § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 5BauO NRW.2. § 55 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und Abs. 4 S. 10 BauO NRW gilt auch für Toilettenräume, die nicht vorgeschrieben sind, sondern ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen eines Vorhabens "freiwillig" errichtet werden sollen. Werden für eine Gaststätte oder für eine Verkaufsstätte Besuchertoiletten geschaffen, muss grundsätzlich mindestens ein Toilettenraum für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Toiletten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder einer freiwilligen Entscheidung des Inhabers errichtet werden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.3. Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 55 Abs. 6BauO NRW nicht vor, kommt auch eine anderweitige Möglichkeit der Abweichungserteilung nach § 73 Abs. 1 S. 1 BauO NRW nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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