VGH Bayern - Urteil vom 31.01.2013
12 B 12.860
Normen:
SchwbAV § 27;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 10.4594

Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen amtsärztlichen Gutachtens vor der Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten oder einer einem Schwerbehinderten gleichgetellten Person

VGH Bayern, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 12 B 12.860

DRsp Nr. 2013/3257

Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen amtsärztlichen Gutachtens vor der Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten oder einer einem Schwerbehinderten gleichgetellten Person

1. Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Arbeitnehmers hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und die Interessen des Arbeitgebers an der Wahrung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen. Wird die Kündigung auf Gründe gestützt, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, sind an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders hohe Anforderungen zu stellen. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber danach verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen".