Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Amberg vorn 25. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
II.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Amberg zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Amberg hat den Angeklagten am 25.10.2012 wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt,
Mit der Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Sprungrevision ist zulässig (§§ 335, 341 Abs. 1, 344, 345 SPD) und hat bereits mit der Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg.
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