OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2015
18 B 58/14
Normen:
EMRK Art. 8; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; MuSchG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 2116/13

Notwendiges Bestehen eines Freizügigkeitsrechts vor Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 18 B 58/14

DRsp Nr. 2017/1400

Notwendiges Bestehen eines Freizügigkeitsrechts vor Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit

Fehlt es an Anhaltspunkten für das Bestehen eines Rechts auf Freizügigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU, so ist kein Raum für die Fortgeltungsregelungen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

EMRK Art. 8; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; MuSchG § 3 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.