BSG - Beschluss vom 05.02.2015
B 2 U 4/14 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 4813/13
SG Mannheim, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 1974/13

Notwendiger Inhalt einer RevisionsbegründungVerletzung von Bundesrecht

BSG, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 4/14 R

DRsp Nr. 2015/4221

Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung Verletzung von Bundesrecht

1. Nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. 2. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger die Erfolgsaussicht der Revision eingehend geprüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. 3. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat. 4. Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen, auf ein ihm günstiges Urteil Bezug zu nehmen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen.