BSG - Beschluss vom 21.01.2015
B 13 R 417/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 313/12
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 7/11

Notwendiger Inhalt einer GrundsatzrügeVerfassungskonformitätBislang fehlende höchstrichterliche Klärung

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 417/14 B

DRsp Nr. 2015/2351

Notwendiger Inhalt einer Grundsatzrüge Verfassungskonformität Bislang fehlende höchstrichterliche Klärung

1. Soweit sich ein Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich. 4. Allein die pauschale Behauptung, die Frage sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, genügt nicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: