BSG - Beschluss vom 14.01.2015
B 4 AS 232/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 334/11
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2220/10

Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung bei grundsätzlicher BedeutungUnbeantwortete Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 232/14 B

DRsp Nr. 2015/2002

Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung bei grundsätzlicher Bedeutung Unbeantwortete Rechtsfrage

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdeführer haben deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11 - werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R in D beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I