Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11 - werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R in D beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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