LSG Bayern - Urteil vom 07.10.2014
L 5 R 571/14
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 106; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Sozialgericht München, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1793/12

Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um Beitragsnachforderungen auf Grund einer Betriebsprüfung

LSG Bayern, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen L 5 R 571/14

DRsp Nr. 2015/1896

Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um Beitragsnachforderungen auf Grund einer Betriebsprüfung

1. Arbeitgeber im Sinne von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist regelmäßig derjenige, zu dem Beschäftigte in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. 2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen (in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung) sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGBIV). Arbeitgeber ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorenthalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 106; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 75 Abs. 2;

Tatbestand