BAG - Urteil vom 22.09.2010
4 AZR 33/09
Normen:
Gehaltstarifvertrag (vom 29. März 2006) im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz; Manteltarifvertrag (vom 18. Juli 2003) im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz;
Fundstellen:
NZA 2011, 480
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 408/08
ArbG Kaiserslautern, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 358/08

Normsetzungswille der Tarifparteien bei Protokollnotizen, Fußnoten o.ä.; Begriff der Abteilung [Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III nach § 3 GTV 2006]; Eingruppierung der Tätigkeit einer Kassiererin im Einzelhandel

BAG, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 33/09

DRsp Nr. 2011/2148

Normsetzungswille der Tarifparteien bei Protokollnotizen, Fußnoten o.ä.; Begriff der "Abteilung" [Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III nach § 3 GTV 2006]; Eingruppierung der Tätigkeit einer Kassiererin im Einzelhandel

Orientierungssätze: 1. Ob sog. Protokollnotizen, Fußnoten oder auch durch "Sternchen" gekennzeichnete Anmerkungen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. 2. Der Begriff der Abteilung iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III nach § 3 GTV 2006 ist mit einer sortimentsbezogenen Betrachtung als eine "Verkaufsabteilung" zu verstehen, in der Waren einer bestimmten Warenart oder eines bestimmten Warenbereichs angeboten werden. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung als "Abteilung" an noch auf eine räumliche Abgrenzung. Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Kasse auf ein erhebliches Sortiment von Waren mehrerer Warenarten oder mehrerer Warenbereiche, ist diese zuständig für mehrere Abteilungen iSd. Tätigkeitsbeispiels.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2008 - 6 Sa 408/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: