Normenkontrollstreit um eine Satzung über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen; Vereinbarkeit der Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson mit höherrangigem Recht; Pauschalierung des Sachaufwandes; Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten; Umfang des Gestaltungsspielraums des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen; Rückwirkung
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 3 KN 6/17
DRsp Nr. 2020/8383
Normenkontrollstreit um eine Satzung über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen; Vereinbarkeit der Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson mit höherrangigem Recht; Pauschalierung des Sachaufwandes; Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten; Umfang des Gestaltungsspielraums des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen; Rückwirkung
1. Als Ausgangspunkt für eine Pauschalierung des Sachaufwandes im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1SGB VIII kann - anknüpfend an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale - ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreutem Kind und Monat angesetzt werden.2. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2SGB VIII in Höhe von 2,40 € bzw. 2,51 € die Kindertagespflegepersonen in ihrer Existenz bedroht, da bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.