OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2020
3 KN 6/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 5; SGB VIII § 23; SGB VIII § 90 Abs. 1;

Normenkontrollstreit um eine Satzung über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen; Vereinbarkeit der Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson mit höherrangigem Recht; Pauschalierung des Sachaufwandes; Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten; Umfang des Gestaltungsspielraums des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen; Rückwirkung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 3 KN 6/17

DRsp Nr. 2020/8383

Normenkontrollstreit um eine Satzung über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen; Vereinbarkeit der Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson mit höherrangigem Recht; Pauschalierung des Sachaufwandes; Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten; Umfang des Gestaltungsspielraums des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen; Rückwirkung

1. Als Ausgangspunkt für eine Pauschalierung des Sachaufwandes im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII kann - anknüpfend an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale - ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreutem Kind und Monat angesetzt werden.2. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 2,40 € bzw. 2,51 € die Kindertagespflegepersonen in ihrer Existenz bedroht, da bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden können.