Soweit die Verfahrensbeteiligten den Normenkontrollantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben oder der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin werden
Teil I Ziffer 6.3, soweit danach im Juli nur Sachkosten für das erste Kind gezahlt werden,
Teil I Ziffer 6.5, soweit in Absatz 1 die Kindertagespflegeperson verpflichtet wird, selbst für eine Vertretung zu sorgen,
und
Teil II, soweit darin Sachaufwandserstattung festgesetzt ist,
der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Landkreis G... vom 1. Dezember 2021 für unwirksam erklärt; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 7/17 und der Antragsgegner zu 10/17.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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