LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2014
L 1 KR 50/14 B ER
Normen:
SGB VI § 157; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 126/14

Normative Bestimmung der Höhe der jährlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht durch Rechtsbehelf im Wege einer Popularklage anfechtbar

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 50/14 B ER

DRsp Nr. 2014/8357

Normative Bestimmung der Höhe der jährlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht durch Rechtsbehelf im Wege einer Popularklage anfechtbar

1. Gegen die normative Bestimmung der Höhe der jährlichen Sozialversicherungsbeiträge im jährlichen Beitragssatzgesetz des Deutschen Bundestages gibt es keinen direkten Rechtsbehelf. 2. Weder als Popularklage noch als Eilantrag auf die gerichtliche Anordnung aufschiebender Wirkung hat ein solches Begehren Aussicht auf Erfolg. Als einstweilige Anordnung ist die Sache nicht eilbedürftig. Zudem steht nichts individuell Existenzielles auf dem Spiel; es droht kein irreparabler materieller Schaden, selbst wenn im Beitragssatzgesetz ein eventueller Rechtsverstoß voraussichtlich ganz folgenlos bliebe.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.192,64 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 157; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I.