BSG - Beschluss vom 16.04.2015
B 5 R 66/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 181/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 566/12

NichtzulassungsbeschwerdeZweck des BegründungserfordernissesBloße Bezugnahme auf Schriftsätze

BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen B 5 R 66/15 B

DRsp Nr. 2015/8179

Nichtzulassungsbeschwerde Zweck des Begründungserfordernisses Bloße Bezugnahme auf Schriftsätze

1. Das Begründungserfordernis dient dem Ziel, das Revisionsgericht zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten. 2. Diesem Ziel wird mit der bloßen Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind, nicht genügt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Mit Beschluss vom 2.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom 28.1.2014 als unzulässig verworfen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Für den Fall der Zulassung der Revision hat sie zugleich gegen die Berufungsentscheidung Revision eingelegt. Zur Begründung der Rechtsmittel hat die Klägerin auf ihre bisherigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn