Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2013 -
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 326,40 EUR, die die Klägerin im Rahmen einer vom 04.10.2012 bis 28.02.2013 dauernden beruflichen Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten erhalten hat.
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