BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 13 R 401/14 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1670/12
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4486/09

NichtzulassungsbeschwerdeVerlängerung einer bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 401/14 B

DRsp Nr. 2015/5338

Nichtzulassungsbeschwerde Verlängerung einer bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist

Ist die Beschwerdebegründungsfrist bereits um einen Monat verlängert worden, kann einem weiteren Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden, weil das Gesetz eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist nicht zulässt (§ 160a Abs. 2 S. 2 SGG).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 2;

Gründe: