Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 - L 15 U 229/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG unter Nichtzulassung der Revision abgelehnt, die Untätigkeit der Beklagten festzustellen. Nach Zustellung am 13.1.2018 hat der Kläger am 22.1.2018 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellt.
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