Die Beschwerden des Klägers und des Berufungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. H., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG sind ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben der Kläger und der Berufungskläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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