LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2016
L 11 AS 112/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 633/15

NichtzulassungsbeschwerdeNichterreichen des BeschwerdewertesGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheKlärungsbedürftige Rechtsfrage

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 112/16 NZB

DRsp Nr. 2016/7448

Nichtzulassungsbeschwerde Nichterreichen des Beschwerdewertes Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.06.2015 - S 10 AS 633/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1;

Gründe

I.