LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2016
L 25 AS 26537/15 NZB
Normen:
SGGG § 73 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 90/15

NichtzulassungsbeschwerdeMangelhafte VollmachtGeneralvollmacht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 26537/15 NZB

DRsp Nr. 2016/6500

Nichtzulassungsbeschwerde Mangelhafte Vollmacht Generalvollmacht

1. Eine Vollmacht muss erkennen lassen, wer wen wozu bevollmächtigt hat. 2. Zwar kann (nur) derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt. 3. Nur wenn diese Vollmacht ihrem Inhalt nach zweifelsfrei das nachfolgende gerichtliche Verfahren mit umfasst, ist den Anforderungen des § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG Genüge getan.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der als Verfahrensbevollmächtigter des Klägers auftretende Rechtsanwalt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis 500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGGG § 73 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen.