Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der als Verfahrensbevollmächtigter des Klägers auftretende Rechtsanwalt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf bis 500,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen.
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