Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2017 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt B ,B , wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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