LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.04.2012
L 11 AS 60/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr.1; SGG § 144 Abs. Nr. 2; SGG § 192;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 3048/09

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche BedeutungDivergenzVerschuldenskosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.04.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 60/12 NZB

DRsp Nr. 2012/19136

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche BedeutungDivergenzVerschuldenskosten

1. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine Rechtsfarge bisher nicht geklärt ist und ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Wurde die Frage hingegen schon höchstrichterlich entschieden worden, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. 2. Divergenz ist gegeben, wenn ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung mit dem Rechtssatz einer Entscheidung der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte - mit dem in dem Bereich zuständigen LSG - nicht übereinstimmt und der Entscheidung des Sozialgerichts tragend zugrunde liegt. 3. Soweit keine zulässige Berufung vorliegt, kann auch keine Prüfung der Verschuldenkostenentscheidung nach § 192 SGG vom LSG erfolgen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr.1; SGG § 144 Abs. Nr. 2; SGG § 192;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 7. Dezember 2011.