Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L
Damit erledigt sich der Antrag des Klägers zu 2 auf einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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