I. Nach der zeitlichen Erledigung der ursprünglich erhobenen Freistellungsklage und rechtskräftiger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für fünf Arbeitstage freizustellen, streiten die Parteien noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger für den Besuch der Bildungsveranstaltung an insgesamt zehn Arbeitstagen von der Arbeit freizustellen.
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