LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.03.2024
L 2 AS 29/24 NZB
Normen:
SGG § 96; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1210/19

Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis; Gegenstandsbescheid; Ersetzung; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 29/24 NZB

DRsp Nr. 2024/8429

Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis; Gegenstandsbescheid; Ersetzung; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung

Wird der angegriffene Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens vollständig ersetzt, fehlt für eine parallel betriebene Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Der neue Bescheid ist gem § 96 SGG i.V.m. § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über ihn ist auch bei nicht statthafter Berufung (erstinstanzlich) "auf Klage" zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 20. April 2020 wird verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 96; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache geht es ihnen um höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.