Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt Kostenerstattung nach § 65a Abs. 1 SGB I.
Mit Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Kosten, die ihm anlässlich der Anforderung einer Getrenntlebendbescheinigung durch die Beklagte entstanden sind, zu übernehmen. Der Kläger begehrte an Fahrtkosten 1,60 Euro, für das Schreiben an das Ordnungsamt mit Kopie des Bescheides 1,50 Euro, für eine Kopie für seine Akten 0,50 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 0,72 Euro, insgesamt also 4,32 Euro.
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