LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2014
L 10 AS 817/14 NZB
Normen:
GG Art. 103; SGG § 62; SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 197 AS 23266/10

Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidung durch GerichtsbescheidVersäumung der Antragsfrist zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Verletzung rechtlichen Gehörs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen L 10 AS 817/14 NZB

DRsp Nr. 2014/7774

Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid Versäumung der Antragsfrist zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Wird es bei einem Gerichtsbescheid ohne Berufungzulassung trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung versäumt, rechtzeitig den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim SG zu stellen, kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. 2. Bei Unterschreiten des Berufungsstreitswertes von 750 Euro ist dann kein Rechtsmittel mehr zugelassen. 3. Nicht mit Erfolg gerügt werden kann eine angeblich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, soweit es um die Kriterien zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung geht, denn diese Rechtsfragen nach dem SGB II sind mittlerweile als durch die Rechtsprechung des BSG hinreichend geklärt anzusehen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103; SGG § 62; SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 1;

Gründe: