Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2023 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die allein von dem Kläger, nicht aber von seiner am Berufungsverfahren ebenfalls beteiligten Mutter eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Als Zulassungsgrund wird weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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