BSG - Beschluss vom 20.12.2023
B 1 KR 70/22 B
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 1602/17
LSG Bayern, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KR 466/20

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruch auf Erstattung einer zunächst bezahlten Krankenhaus-Vergütung

BSG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 70/22 B

DRsp Nr. 2024/6072

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruch auf Erstattung einer zunächst bezahlten Krankenhaus-Vergütung

Die KK hat keinen Anspruch auf Erstattung der zunächst bezahlten Vergütung, wenn sie die ordnungsgemäße Einleitung einer MDK-Prüfung innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V nach Eingang der Abrechnung unterlassen hat. Es tritt eine Präklusionswirkung im Hinblick auf mögliche medizinische Einwendungen ein. Beruft sich jemand auf den Zulassungsgrund der Divergenz, müssen entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG oder des BVerfG andererseits gegenübergestellt werden. Weiter sind Ausführungen dazu zu machen, warum beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil sich hierauf beruft.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7511,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 1;

Gründe

I