BSG - Beschluss vom 26.04.2024
B 2 U 38/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 64/18
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 146/20

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Gewährung einer Verletztenrente

BSG, Beschluss vom 26.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 38/23 B

DRsp Nr. 2024/8004

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Gewährung einer Verletztenrente

1. Eine gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Anders verhält es sich nur, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben. 2. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 185 GVG gestützt, ist der Verfahrensmangel nur dann im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet, wenn dargelegt wird, weshalb die Entscheidung auf diesem Fehler beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 109;

Gründe

I