BSG - Beschluss vom 14.12.2023
B 1 KR 17/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1038/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 693/22

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenübernahme von Behandlungen

BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 17/23 BH

DRsp Nr. 2024/5938

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenübernahme von Behandlungen

Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG in Form des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich dann gestützt werden, wenn er auf einen Beweisantrag gestützt wird, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I