Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen schwerer, auch sexueller Misshandlungen in einem katholischen Kinderheim in den Jahren 1965 und 1966.
Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
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