BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 8 SO 54/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 104/21
LSG Bayern, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 155/22

Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung und die Gewährung solcher Leistungen nach dem SGB XII

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 54/23 BH

DRsp Nr. 2024/7084

Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung und die Gewährung solcher Leistungen nach dem SGB XII

1. Rechtsschutzgesuche an ein deutsches Gericht müssen im Regelfall die Wohnanschrift des Rechtsuchenden benennen. Nur im Ausnahmefall ist mit Rücksicht auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die fehlende Angabe einer Anschrift unschädlich, wenn der Rechtsschutzsuchende glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, weil er wohnungs- oder obdachlos ist. 2. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen könnte. Denn die Klägerin hatte Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Sie war ordnungsgemäß geladen und ihr Antrag auf Vorauszahlung der Reisekosten zum Verhandlungsort wurde vom Landessozialgericht eine Woche vor der mündlichen Verhandlung und damit rechtzeitig positiv beschieden. Der Umstand, dass die Klägerin dieses Schreiben nach eigenen Angaben erst einen Tag vor dem Termin erhalten hat, liegt in ihrer Sphäre (der Postlagerung).

Tenor