Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2023 (L
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen den Abzug sowohl des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ab 2022 als auch des erhöhten Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von ihrer Altersrente unter Nutzung des Kontoauszugsverfahrens.
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