BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 7 AS 47/24 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 10264/21
LSG Schleswig-Holstein, vom 02.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 74/22

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 47/24 BH

DRsp Nr. 2024/8003

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die sinngemäßen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2024 - L 3 AS 74/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

Die am 18.3.2024 beim BSG eingegangenen, sinngemäßen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen am 16.2.2024 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 18.3.2024 (Montag) endete , vorgelegt.