BSG - Beschluss vom 27.12.2023
B 12 KR 37/23 AR
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 56/23
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 64/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 27.12.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 37/23 AR

DRsp Nr. 2024/7635

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

Der Antragsteller hat mit Schreiben (Telefax) vom 18.11.2023 "Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.8.2023 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des SG Berlin vom 24.1.2023 geändert sowie die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 26.11.2019, 6.1.2020 und 4.8.2020 über die vorläufige Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.2019 bis zum 15.3.2020 angeordnet; im Übrigen - Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.9.2017 bis zum 30.11.2019 - hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 4.8.2023 ist unzulässig. Sie entspricht weder der gesetzlichen Form noch ist sie statthaft. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Beschwerden gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz sind vom Gesetz nicht vorgesehen 177 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.