BSG - Beschluss vom 16.04.2024
B 8 SO 9/24 BH
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 81/22
LSG Bayern, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 213/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 9/24 BH

DRsp Nr. 2024/7628

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2024 - L 8 SO 213/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers vom 16.10.2023 gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Regensburg vom 13.6.2023 zurückgewiesen (Urteil vom 22.2.2024; dem Kläger zugestellt am 1.3.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH), ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (Telefax vom 6.3.2024 und Telefax vom 24.3.2024).