BSG - Beschluss vom 22.11.2023
B 4 AS 184/23 AR
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 490/20
LSG Hessen, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 460/21
LSG Hessen, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 457/22

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 184/23 AR

DRsp Nr. 2024/7567

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben ohne Datum beim LSG eingelegte und an das BSG weitergeleitete sinngemäße Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 17.5.2023 zugestellt wurde, wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das LSG gerichtete und an das BSG weitergeleitete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Vorinstanz: SG Frankfurt am Main, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 490/20
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 460/21