BSG - Beschluss vom 20.12.2023
B 7 AS 239/23 BH
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1412/18
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 37/22

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 239/23 BH

DRsp Nr. 2024/7565

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

Der am 23.11.2023 beim BSG eingegangene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 26.10.2023 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.11.2023 endete (§ Abs , §§ , , §§ ff ), eingereicht.