Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen (Beschluss vom 12.1.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller mit seiner "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 3.2.2024.
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