Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2023 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedarf vorliegend der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 300 € beträgt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
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