BAG - Urteil vom 12.01.2000
7 AZR 925/98
Normen:
ArbGG § 110 Abs. 1 ; Normalvertrag Chor (NV Chor - vom 11. Mai 1979 - in der Fassung vom 15. März 1992) § 22 Abs. 9, 11; ZPO § 355 Abs. 1, § 559 Abs. 2 S. 2, § 554 Abs. 3 Nr. 3b, § 561 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 611 BGB Musiker
BB 2000, 1042
NZA 2000, 1345
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4108/96
II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 12. November 1998 - 6 Sa 1225/97 ,

Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor - Aufhebungsklage

BAG, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 925/98

DRsp Nr. 2000/5180

Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor - Aufhebungsklage

»1. Verfahrensrügen, die erst nach Abschluß der ersten Instanz des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG erhoben werden, sind keinesfalls mehr rechtzeitig und können deshalb im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Geht es bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor allein um die künstlerischen Belange oder darum, ob diese durch bestimmte Leistungs- oder Eignungseinschränkungen des Chormitglieds berührt werden, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Besteht dagegen Streit über die Leistungsfähigkeit oder sonstige Eignung des Chormitglieds, trägt dieses insoweit die Darlegungs- und Beweislast.«

Normenkette:

ArbGG § 110 Abs. 1 ; Normalvertrag Chor (NV Chor - vom 11. Mai 1979 - in der Fassung vom 15. März 1992) § 22 Abs. 9, 11; ZPO § 355 Abs. 1, § 559 Abs. 2 S. 2, § 554 Abs. 3 Nr. 3b, § 561 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer von der Beklagten erklärten Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor wirksam beendet wurde.