BSG - Beschluss vom 08.04.2015
B 1 KR 9/14 S
Normen:
SGG § 177; SGG §§ 179 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 469/14
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4104/11
SG Karlsruhe, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1960/11

NichtigkeitsklageWiederaufnahme eines PKH-BeschwerdeverfahrensWiederaufnahme gegen Beschlüsse

BSG, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 9/14 S

DRsp Nr. 2015/7667

Nichtigkeitsklage Wiederaufnahme eines PKH-Beschwerdeverfahrens Wiederaufnahme gegen Beschlüsse

1. Es bleibt offen, ob eine Wiederaufnahme (Nichtigkeits- oder Restitutionsklage) des PKH-Beschwerdeverfahrens unzulässig ist, weil eine solche Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine Instanz und schon gar nicht ein Verfahren beendet. 2. Jedenfalls tritt bei einer Wiederaufnahme gegen Beschlüsse an die Stelle einer Klage ein Antrag und an die Stelle eines Urteils ein nicht anfechtbarer Beschluss.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 5 KR 469/14 WA - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 5 KR 469/14 WA - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177; SGG §§ 179 ff.;

Gründe:

I