SG Marburg - Urteil vom 11.07.2007
S 12 KA 711/06
Normen:
InsO § 174 § 87 §§ 174ff ; SGB X § 40 Abs. 1 ; SGB V § 106 Abs. 1 ;

Nichtigkeit von Regressbescheiden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

SG Marburg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 711/06

DRsp Nr. 2007/20988

Nichtigkeit von Regressbescheiden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Nicht fällige Forderungen gelten nach § 41 InsO als fällig. Insolvenzforderungen sind bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Soweit über eine solche Forderung nicht bereits vor Insolvenzeröffnung ein Verwaltungsakt ergangen ist, darf er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Anmeldung der Forderung zur Tabelle und Prüfung der Forderung nicht ergehen (hier: Regressbescheide, die an einen Vertragsarzt während eines laufenden Insolvenzverfahrens wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Quartalen ergehen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

InsO § 174 § 87 §§ 174ff ; SGB X § 40 Abs. 1 ; SGB V § 106 Abs. 1 ;